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IMPRESSUM  2022
Vereinssatzung
Impressum


Angaben gemäß § 5 TMG
Elterninitiative Intern 3
im Dr. von Haunerschen Kinderspital München e.V.
Adlzreiterstraße 2
80337 München


Vereinsregister: VR 11665
Registergericht: Amtsgericht München


Vertreten durch:

Vertretungsberechtigter Vorstand:
Alois Fruth (1. Vorsitzender),
Josef Kraus (2. Vorsitzender)
 

Kontakt


Telefon: 0049-8124-7878
E-Mail: ei3fruth@web.de


Redaktionell verantwortlich


Alois Fruth
Adlzreiterstraße 2
80337 München


EU-Streitschlichtung


Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quellenangaben für verwendete Bilder und Texte

Bilder Vorstände: Michael Wölke, Haunersche Kinderklinik

wix.com, unplashed.com

Bilder/Texte wenn nicht anders angegeben: Franz X. Ziegler

 

Vereinssatzung der Elterninitiative Intern 3 im Haunerschen Kinderspital

§ 1 Am 23.10.1985 haben die Unterzeichneten durch gemeinsamen Beschluss einen Verein gegründet.
§ 2 Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Intern 3 im Haunerschen Kinderspital“ München.
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, der laut gemeinsamen Beschluss Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangen soll. Der Verein trägt dann den Zusatz e. V.
2. Der Zweck des Vereins ist auf einen nicht wirtschaftlichen Zweck gerichtet.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweck des Vereins ist der Einsatz aller Mitglieder für eine optimale Betreuung der durchwegs schwer erkrankten Kinder, die großen körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt sind. Unterstützung der Eltern der Kinder, die z. T. von den Lebensumständen bis an die Grenzen der Belastbarkeit gefordert sind, durch:
a) persönliche Hilfe durch Erfahrungsaustausch,
b) finanzielle Hilfe für auswärts wohnhafte Kinder.
3. Verbesserung der Situation auf der Station Intern 3 im Haunerschen Kinderspital durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Spenden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die „Elterninitiative krebskranker Kinder München e. V.“, Sitz in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Sitz des Vereins ist München.
§ 5 Vorstand
1. Der Verein hat einen Vorstand bestehend aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem stellvertretenden Kassierer
e) dem Protokollführer
f) dem stellvertretenden Protokollführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten und diese haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters.
3. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und gilt für jeweils zwei Jahre. Die Bestellung des Vorstandes ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
4. Ist eine Willenserklärung dem Verein „Elterninitiative Intern 3 im Haunerschen Kinderspital“ gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der Mitglieder des Vorstandes.
5. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das das Vereinsregister führt.
§ 6 Es wird bestimmt, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsvollmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 7 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vor- stand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen zum Schadenersatzverpfichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
4. Eine Berufung zur Mitgliederversammlung hat alle drei Monate schriftlich zu erfolgen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Protokoll beurkundet.
6. Die Mitgliederversammlung ist dann zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen, es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
§ 9 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Mitglieder können dem Verein jederzeit beitreten.
2. Die Mitgliedschaft beginnt:
- mit dem Datum der Überweisung des ersten Mitgliederbeitrages.
- mit dem Datum der Bestätigung des schriftlichen Annahmeantrages durch den ersten Vorsitzenden.
3. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
5. Sonderrechte eines Mitgliedes können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein nur zum Ende des laufenden Monats berechtigt. Ausschluss erfolgt, falls das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke beeinträchtigt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
§ 10 Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich DM 10,00.

Minderbemittelte Mitglieder werden auf Antrag von der Beitragspflicht durch den Kassierer befreit.
Von der Befreiung der Beitragspflicht sollen ausschließlich der Kassierer und dessen Stellvertreter Kenntnis haben. Die Befreiung von dem Mitgliedsbeitrag unterliegt der Schweigepflicht.§ 11 Die Vermögensverwaltung und alle damit verbundenen Angelegenheiten obliegt dem Kassier in Absprache mit dem Vorstand.
§ 12 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen aller Mitglieder erforderlich.


München, den 16.12.1985

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